Verwaltungsgericht beanstandet höhere Hundesteuersätze für "gefährliche" Hunde
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hatdeutlich darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Hundesteuer allein aufgrund der äußeren Merkamale einer Rasse, zumindest in den Bundesländern,in denen diese Rasse listenmäßig nicht festgehalten ist, so auch in Schleswig-Holstein, unwirksam ist.
Das Gericht hat in zwei Entscheidungen aus dem Juli 2016, die jetzt den Beteiligten schriftlich zugestellt worden sind, den Klagen gegen erhöhte Hundesteuersätze für bestimmte Hunderassen stattgegeben.
In den beiden Verfahren ging es um Hunde der Rasse „Bullmastiff“ bzw. „Bordeauxdogge“, für welche die jeweiligen Hundesteuersatzungen erhöhte Steuersätze gegenüber der Steuer für einen „normalen Hund“ vorsehen (400 € statt 75 € bzw. 800 € statt 110 €).
Beide Hundehalter hatten gegen die jeweiligen Steuerbescheide ihrer Gemeinde geklagt und zur Begründung geltend gemacht, dass ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassezugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne.
Die beklagten Gemeinden stützten sich in ihrer Argumentationhatten auf gefahrenabwehrrechtliche Regelungen anderer Bundesländer, in denen (u.a.) auch diese Hunderassen als potentiell gefährlich bzw. als „Kampfhund“ definiert werden.
Durch beide Urteile vom 15. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es zwar "grundsätzlich zulässig ist, wenn eine Gemeinde sich bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze auf Regelungen anderer Normgeber und deren Erkenntnisse stützt. Allerdings müssten in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen, welche die „verhaltenslenkende“ Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten.
Konkrete Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit könnten in den beiden entschiedenen Fällen nicht festgestellt werden. So lassen sich etwa aus den Äußerungen der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen in Nordrhein-Westfalen zur Einstufung des „Bullmastiff“ als potentiell gefährlicher Hund keine "hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse", die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten, schließen.
Alleine auf äußere Merkmale (wie Größe und Gewicht) abzustellen, sei nicht ausreichend, eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen vergleichbaren Hunderassen wie etwa Schäferhund oder Dogge zu rechtfertigen.
Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Juli 2016, Az. 4 A 86/15 und 4 A 71/15
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