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Eklatanter Verstoß gegen die Sicherheitspflichten


Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass ein Waffenbesitzer seine Waffe durchgeladen in seinem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 deponiert hatte.

Die Folgen waren für ihn fatal. Die Waffenbehörde widerrief wegen Unzuverlässigkeit die Waffenbesitzkarte. Sie ordnete ferner an, dass alle Waffen und Munition innerhalb einer bestimmten Frist an einen Berechtigten abzugeben oder die Waffen unbrauchbar zu machen sind.
Im folgenden Gerichtsverfahren verteidigte sich der Waffenbesitzer, dass in einem Waffenschrank des Widerstandsgrades 0 Schusswaffen und Munition ungetrennt voneinander aufbewahrt werden dürften. Da mache es doch keinen Unterschied, ob die Munition in der Waffe stecke oder neben ihr liege.
Das sah der Richter anders. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Schusswaffe (Patrone im Patronenlager) sei ein eklatanter Verstoß gegen die allgemeinen Sicherheitspflichten und damit für sich allein schon ein nicht sorgfältiger Umgang mit der Waffe.
Es sei selbstverständlich, dass Schusswaffen nach dem Gebrauch aus Sicherheitsgründen vollständig zu entladen sind. Das gelte auch bei einer Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0, weil es sich um eine grundlegende Vorsichtsmaßnahme handele.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. März 2014, Az. 6 B 36/13

Tags: WBK, Waffengesetz

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