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Verkäufer muss größten Teil des Kaufpreises zurückzahlen


Selten, aber nicht unwahrscheinlich: HD-Erkrankung eines Kleinen Münsterländers landete vor Gericht.
Selten, aber nicht unwahrscheinlich: HD-Erkrankung eines Kleinen Münsterländers landete vor Gericht.
Selten, aber nicht unwahrscheinlich: HD-Erkrankung eines Kleinen Münsterländers landete vor Gericht.
Selten, aber nicht unwahrscheinlich: HD-Erkrankung eines Kleinen Münsterländers landete vor Gericht.

(huj) Das Landgericht Oldenburg hat sich mit der Forderung eines Försters beschäftigt, der Schadenersatz für einen an HD erkrankten Kleinen Münsterländer vom Züchter forderte.

Der Förster hatte den Hund mit Brauchbarkeitsprüfung für die Jagd und die Zucht zum Preis von 4000 Euro erworben. Da er ausschließen wollte, dass der Hund an Hüftgelenksdysplasie (HD) erkrankte, veranlasste er den Züchter, eine entsprechende Untersuchung durchführen zu lassen. Ein Tierarzt bestätigte, dass der Hund keine Anlagen für diese Krankheit hatte.
Gleichwohl erkrankte der Hund ein Jahr später an HD.
Der Förster minderte daraufhin den Kaufpreis auf Null und forderte Schadenersatz für alle bisher wegen der Krankheit entstandenen und künftig noch anstehenden Behandlungen.
Der Verkäufer wiederum argumentierte, er habe den Mangel nicht zu vertreten, da er dem Untersuchungsergebnis des Tierarztes vertraut habe und im Kaufvertrag eine Gewährleistung für gesundheitliche Mängel ausgeschlossen worden sei.
Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Rückzahung eines Teiles des Kaufpreises in Höhe von 3000 Euro. Ansonsten wurde die Klage des Käufers abgewiesen.
Den Rückzahlungsanspruch begründete das Gericht damit, dass zum Zeitpunkt des Kaufes das Tier mit einem Mangel behaftet gewesen sei und der Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung habe. Der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss greife hier nicht, so das Gericht, da der Käufer ausdrücklich gesagt habe, er wolle einen HD-freien Hund.
Die Höhe der Rückzahlung richte sich nach Auffassung des Gerichts nach dem Wert, der dem Käufer des Tieres verbleibt, und dem Wert, den das Tier mängelfrei gehabt hätte.
Ein Ersatz der Behandlungskosten scheidet, so das Gericht aus, weil der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten habe. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, da er von einer HD-Freiheit habe ausgehen können.

Landgericht Oldenburg, Az. 16 O 381/14, Urteil vom 17. Dezember 2015

Tags: Jagdhunde, Recht

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