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Züchter haftet, wenn er zuchttauglichen Hund verspricht


Wird im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart, dass der erworbene Hund zur Zucht verwendet werden soll und wird jener Hund anschließend vom Zuchtverband nicht zur Zucht zugelassen, so ist der Hund mangelhaft und dem Käufer steht ein Minderungsrecht bezüglich des gezahlten Kaufpreises zu.



Der Sachverhalt:

Die Klägerin des Sachverhaltes erwarb einen English Springer Spaniel vom Beklagten. Sie hielten im schriftlich angefertigten Kaufvertrag fest, dass die Klägerin den Hund zur Zucht verwenden wolle. Der Kaufpreis des Tieres lag bei 800,00 €. Vom beklagten Verkäufer wurde ihr versichert, dass ihm keine Mängel bekannt seien und dass er die angeforderte Meldung zum Zuchtbuch korrekt durchgeführt habe. Nachdem der Hund in sein neues Heim eingezogen war, wurde von der Klägerin ein Antrag auf Zulassung zur Zucht ihres Hundes beim Spaniel-Club Deutschland e.V. gestellt. Jedoch verweigerte der Club die Zulassung zur Zucht. In der Begründung hieß es, dass der zweite Hoden des Spaniels merklich kleiner sei und sich nach oben bewege, wodurch ihr die Zulassung nicht erteilt werden könne. Sodann wandte sich die Halterin des English Springer Spaniels an den Verkäufer und forderte einen Teil des Kaufpreises aufgrund des Mangels (die fehlende Zuchttauglichkeit) zurück.
Als der Verkäufer dies verweigerte erhob die HalterinKlage.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht Soest sprach der Klägerin einen Anspruch auf Kaufpreisminderung zu.
Der Minderungsanspruch stehe der Klägerin zu, wenn ein Mangel bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei und der Verkäufer diesen Mangel auch zu vertreten habe.
Im Kaufvertrag war eine bestimmte Verwendung des Tieres vorausgesetzt, für welche er schlussendlich nicht tauglich war. Denn für den Verkäufer war es erkennbar, dass die Klägerin mit dem Hund züchten und ihn ausstellen wollte, dahingehend trafen die Klägerin und der Beklagte vorliegend eine Verwendungsvereinbarung. Aufgrund der Tatsache, dass der Hund nicht für die vereinbarte Verwendung tauglich war, war er mangelhaft

Nach Ausführungen eines Sachverständigen unterlag der English Springer Spaniel einer linksseitigen Hodenhypoplasie. In den einschlägigen Zuchtbestimmungen gelten Spaniel jedoch als nicht zuchttauglich, die einen Hodenfehler aufweisen. Diese Fehlbildung entstand aufgrund eines Gendefektes. Da dieser Gendefekt bereits bei Übergabe des Hundes an die Klägerin vorlag, war der Mangel auch bei Gefahrübergang vom Beklagten an die Klägerin vorhanden.

Auch hat  der Beklagte den Mangel zu vertreten, wobei dies für die Bewertung des Minderungsanspruches keine Rolle spielte, sondern nur für einen Schadensersatzanspruch, d.h. Kosten der Vorstellung bei der Zuchtzulassungskommission und die damit verbundenen Fahrtkosten. Der Beklagte hätte die Fehlbildung und daher auch die Zuchtuntauglichkeit erkennen können und auch müssen. Die Organentwicklungsstörung hätte bereits zum Zeitpunkt der Wurfabnahme auffallen müssen.
Daher verletzte der Beklagte auch seine Pflichten zur mangelfreien Übergabe des Tieres aus dem Kaufvertrag.

Das Amtsgericht sprach der Klägerin einen Minderungsbetrag in Höhe von 575,00 € zu. Der Sachverständige ging dabei von einem Kaufpreis in Höhe von 225,00 € für einen derart erkrankten Hund aus. Überdies wurden der Klägerin die Kosten für die Vorstellung bei der Zuchtzulassungskommission und die damit verbundenen Fahrtkosten von 96,80 € zugesprochen. Rechtsanwältin Susan Beaucamp, Krefeld

AG Soest, Urteil vom 28.05.2008, 14 C 15/07

Tags: Jagdhunde, Hundezucht

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