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Wildkameras dürfen aufgehängt werden


(huj) Das Landgericht Essen hat einer Jagdpächterin Recht gegeben, die an ihren Kirrungen Wildkameras aufhängen wollte.


Der Eigentümer mehrerer Grundstücke hatte zuvor von der Jagdpächterin verlangt, dass Wildkameras auf seinen Grundstücken entfernt werden müssten. Zur Begründung verwies er auf seine Eigentums- und Persönlichkeitsrechte. Die Pächterin verweigerte die Entfernung und machte geltend, dass die Kameras nur den Bereich der Kirrung umfassten. Aus technischen Gründen sei es zudem nicht möglich, Bilder anzufertigen, auf denen die abgebildeten Personen identifizierbar seien.
Das Gericht folgte dieser Argumentation. Aufgrund des ihr zustehenden Jagdausübungsrechts sei sie befugt, auf den zum Jagdbezirk gehörenden Grundflächen die Hege, Jagdausübung und Aneignung von Wild durchzuführen. Dadurch werde das Eigentumsrecht des Grundstücksbesitzers nicht beeinträchtigt. Datenschutzrechtliche Bestimmungen würden ebenfalls nicht verletzt, weil an Kirrplätzen und Fütterungen ein jagdliches Betretungsverbot gelte. Es sei notwendig, Kameras anzubringen, um den Wildbestand zu kontrollieren und den Abschuss zu erfüllen. Diese Überwachung sei effektiver als ein ständiges Ansitzen, weil man stets nur an einer Kirrung anwesend sein könne und das Wild dadurch vergrämt werde. Schließlich sei die Anbringung dieser Hilfsmittel nicht unzumutbar, da die aufgenommenen Personen nicht identifizierbar seien.

Landgericht Essen, Urteil vom 26. Juni 2014, Az. 10 S 37/14

Tags: Gerichtsurteil

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